Der Einzug der neuen Regierung bedeutet große Veränderungen für alle deutschen Bürger, aber insbesondere für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen. Im Koalitionsvertrag wurden mitunter viele Neuregelungen und Veränderungen im Arbeitsrecht angemerkt, welche im neuen Jahr umgesetzt werden sollen. Die Stärkung der Arbeitnehmer:innenrechte stach hierbei deutlich heraus.
Dieser Artikel ist veraltet. Was sich im Arbeitsrecht in 2023 verändert hat, lesen Sie an anderer Stelle bei uns.
Was die neue Ampel-Koalition genau plant und welche Implikationen das für Arbeitgeber:innen mit sich bringen könnte, erfahren Sie in diesem Artikel.
Flexiblere Arbeitsbedingungen und ‘Future of Work’
Die neue deutsche Regierung plant auch Änderungen im Arbeitsrecht. Durch die Infektionsschutzmaßnahmen, einhergehend mit der Corona-Pandemie, plant die Ampel-Koalition, flexiblere Arbeitsregelungen sowie eine weitergehende Digitalisierung der Arbeitswelt. Darunter ist auch die Rede von flexibleren Arbeitszeitregelungen für Arbeitnehmer:innen.
Acht-Stunden-Tag kann flexibler gestaltet werden
Die neue Regierung möchte das Arbeitszeitgesetz im neuen Jahr 2022 anpassen. Die Anpassung beinhaltet eine neue befristete Regelung mit einer Evaluationsklausel. Diese soll Unternehmen und Gewerkschaften ermöglichen, flexiblere Arbeitsregelungen in Tarifverträgen zu bestimmen. Somit können Arbeitgeber:innen in bestimmte Fällen den Acht-Stunden-Tag gegebenenfalls verlängern.
Dennoch können Arbeitgeber:innen und Betriebsrat laut Koalitionsvertrag nur Änderungen an der Acht-Stunden-Tag-Vereinbarung vornehmen, wenn diese tarifgebunden ist. Unternehmen, welche nicht tarifgebunden sind, können laut neuem Arbeitszeitgesetz weiterhin keine Vereinbarungen zur Änderung des Acht-Stunden-Tags ausführen. Ob es künftig auch eine derartige Anwendung für nicht tarifgebundenen Arbeitgeber geben wird, bleibt abzuwarten.
Arbeitszeiterfassung oder Vertrauensarbeitszeiten?
Der Europäische Gerichtshof appellierte am 14. März. 2019 (Rechtssache C-55/18) an die Mitgliedsstaaten, ihre Arbeitgeber:innen zur Nutzung von effektiven Zeiterfassungssystemen zu bewegen. Das brachte Arbeitgeber:innen ins Grübeln, ob künftig noch Vertrauensarbeitszeit möglich sein würde.
Jedoch wurde im Vertrag der Ampel-Koalition festgelegt, dass Vertrauensarbeitszeit vorerst bestehen bleibt. Wie das mit der Forderung des Europäischen Gerichtshof zu vereinbaren ist, wird sich aber noch zeigen.
Digitalisierung von Betriebsräten
Der Koalitionsvertrag sieht unter anderem vor, dass Betriebsräte in Zukunft selber entscheiden können, ob sie analog oder digital arbeiten möchten. Im neuen Jahr kommen auch erstmalig Online-Betriebswahlen dazu und Gewerkschaften wird ein Online-Zugang zu Betrieben versprochen.
Des Weiteren sieht die Ampel-Koalition vor, bessere Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer:innen zu schaffen, welche für digitale Plattformen arbeiten. Die derzeitigen Regelungen und Rechte sollen dabei genauer unter die Lupe genommen werden. Somit wollen sie Arbeitnehmer:innen und -geber:innen besser schützen. Wie sie das genau erreichen möchte, bleibt abzuwarten.
Kein konkreter Anspruch auf Home-Office für Beschäftigte
Der Koalitionsvertrag sieht kein konkretes Recht auf Home-Office für Arbeitnehmer vor. Jedoch soll sich das mobile Arbeiten, welches das Home-Office einbezieht, künftig von der Telearbeit und dem Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung demarkieren.
Ein sogenannter Erörterungsanspruch ist für Beschäftigte geplant, welche auch vom Home-Office aus ihrer Tätigkeit nachkommen können.
Konkret bedeutet das, dass Arbeitnehmer:innen ihren Wunsch auf Home-Office äußern können und wenn dieser nicht widerspricht, gilt die Anfrage auf Mobile Arbeit als genehmigt.
Der/die Arbeitgeber:in kann jedoch bei betrieblich bedingten Gründen eine solche Anfrage ablehnen. Dies geht aber auch mit mehr Bürokratie für Unternehmen einher.
Außerdem sieht der neue Koalitionsvertrag auch Vereinfachungen bei der EU-weiten Remote Arbeit vor. Die Abschaffung von Hürden für die Mobile Arbeit soll Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen ein angenehmeres Zusammenarbeiten ermöglichen.
Stärkung der Rechte für Beschäftigte
Der neue Koalitionsvertrag sieht vor allem große Verbesserungen für Arbeitnehmer:innen vor. Dabei sind folgende Änderungen im Arbeitsrecht geplant:
- Erhöhung des Mindestlohns: Auch im 2022 soll der Mindestlohn als Teil eines Stufenplans von 9,60 Euro auf 12 Euro erhöht werden. Dabei wird die Mindestlohnkommission die weiteren Anpassungen kontrollieren. Zudem werden die Lohnobergrenzen für Mini- und Midijobber erhöht. Die neuen Regelungen sollen somit Minijobbern 520 Euro pro Monat und Midijobbern 1.600 Euro monatlich ermöglichen.
- Höhere Renditen in der bAV: Der Koalitionsvertrag setzt sich auch weitgehend für die Arbeitnehmer:innenrechte ein. Die Koalition plant daher höhere Renditen bei der betrieblichen Altersvorsorge und will somit das Sozialpartnermodell einbringen.
Betriebliche Mitbestimmung und Unternehmensmitbestimmung
In Zukunft soll die betriebliche Mitbestimmung und Unternehmensbestimmung stärker priorisiert werden. Somit sollen Behinderungen zur Mitbestimmung durch Arbeitnehmer:innenvertreter im Aufsichtsrat (bzw. Verwaltungsrat) künftig als Offizialdelikt eingestuft werden und nicht mehr wie bisher als Antragsdelikt.
Das bedeutet, dass bei diesem Vergehen schwerere Strafen für Arbeitgeber:innen zu erwarten sind als bisher. Des Weiteren soll für die Europäische Aktiengesellschaften (SE) zukünftig vermieden werden, dass eine unternehmerische Mitbestimmung untersagt ist.
Vereinfachung von Teilzeitrecht und befristeten Arbeitsverträgen
Laut Koalitionsvertrag sind bei sachgrundlosen Befristungen auch künftig keine bedeutenden Veränderungen zu erwarten. Bei mit Sachgrund befristete Arbeitsverträgen gilt jedoch eine Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren. Nur in Ausnahmefällen darf diese überschritten werden. Außerdem soll im öffentlichen Dienst die Haushaltsbefristung abgeschafft werden.
Weiterbildung am Arbeitsplatz
Eine Bildungsteilzeit soll für Fort- und Weiterentwicklungszwecke eingeführt werden. Demnach dürfen Arbeitnehmer:innen ihre wöchentliche Arbeitszeit verringern, um an Weiterbildungsangeboten teilzunehmen. Der Staat kommt dabei für Verdienstausfälle auf.
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