Mit dem Jahresende und -wechsel kommen viele Änderungen auf Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen zu. Was Unternehmen da genau erwartet und auf welche Gesetzesänderungen Sie sich gefasst machen können, lesen Sie in diesem Beitrag.
Am 8. September 2021 wurde der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung fürs neue Jahr 2022 veröffentlicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legt darin die neue Jahresentgeltgrenze (JAEG), Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen fest.
Diese werden erstmals von der Bundesregierung beschlossen und von dem Bundesrat abgesegnet, bevor sie im Gesetzesblatt veröffentlicht werden. Die folgenden Werte treten ab dem 1. Januar 2022 in Kraft.
- Jahresentgeltgrenze bleibt unverändert
- Neue obligatorische Zuschüsse
- Erhöhung des Mindestlohns und der Ausbildungsvergütung
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- Unternehmen dürfen Urlaub bei Kurzarbeit kürzen
- Wahlalter für Betriebsrat abgesenkt
- Änderungen bei Minijobbern
- Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge steigt
- Lohnabrechnung online erstellen mit HeavenHR
Jahresentgeltgrenze bleibt unverändert
Die allgemeine Jahresentgeltgrenze (JAEG) – auch bekannt als Versicherungspflichtgrenze – bestimmt, ab welcher Summe des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts ein:e Arbeitnehmer:in automatisch von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechselt.
Die Jahresentgeltgrenze für 2022 bleibt vorerst unverändert. Genau wie im Jahr 2021 liegt die allgemeine Jahresentgeltgrenze bei 64.350,00 EUR. Die besondere Jahresentgeltgrenze liegt bei 58.050,00 EUR. Jedoch müssen zum Jahreswechsel Änderungen im Entgelt in der Schätzung im Folgejahr mit eingeschlossen werden.

Das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung vom vorletzten Kalenderjahr stellt die Bezugsgröße dar. Diese Bezugsgröße wird für verschiedene Berechnungen in der Sozialversicherung verwendet. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundesweit die Werte der alten Bundesländer und es wird nicht unterschieden. Anders in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Da wird nach alten und neuen Bundesländern differenziert.
- Der Wert der neuen Bundesländer steigt um 1,1 % → auf 3.150 EUR monatlich (37.800 EUR jährlich)
- Der Wert der alten Bundesländer bleibt unverändert → 3.290 EUR monatlich (39.480 EUR jährlich).
Das Durchschnittsentgelt bezeichnet das Durchschnittseinkommen aller Sozialversicherten in Deutschland. Es stellt eine Rechengröße der Sozialversicherung dar.
Der Durchschnittsentgeltbetrag wird im neuen Jahr niedriger. Der neue Wert liegt dann bei 38.901 Euro.
Veränderung der Rechengrößen
Die SV-Rechengrößen für das folgende Jahr werden immer im Voraus bestimmt und leiten sich aus den Entwicklungen der Bruttolöhne und -gehälter ab. Durch die Lohnentwicklungen von 2020 bis 2021 konnte man feststellen, dass Arbeitnehmer im Durchschnitt niedrigere Bruttolöhne und -gehälter erhalten haben.
Im Bundesgebiet sanken diese um 0,15% und in den alten Bundesländern sogar um 0,34%. Die Werte für Ost und West im Jahr 2022 werden als Folge dessen angepasst.
Beitragsbemessungsgrenzen
Beitragsbemessungsgrenzen für alte Bundesländer sinken und steigen in den neuen. Im neuen Jahr wird in den alten Bundesländern das Entgelt nur bis 7.050 Euro pro Monat für Beiträge in Betracht gezogen. Somit sinkt die Grenze um 50 Euro. In den neuen Bundesländern dagegen steigt die Obergrenze um 50 Euro und liegt dann bei 6.750 Euro im Monat. Die Kranken- und Pflegeversicherung wird sich in 2022 weiterhin auf 4.837,50 Euro belaufen wie bisher.
Weitere Rechenwerte und Beitragssätze in der Sozialversicherung für 2022 finden Sie in unserem Artikel über die Lohnabrechnung.

Neue obligatorische Zuschüsse
Arbeitgeber:innen müssen im neuen Jahr mit obligatorischen Zuschüssen hinsichtlich der Beitragszuschuss-Regelung für die betriebliche Altersvorsorge rechnen. Die Höhe des Zuschusses wird durch den Beitrag der Sozialversicherungsersparnis der Arbeitgeber:innen bestimmt, beläuft sich aber maximal auf bis zu 15 % des Arbeitnehmer:innenbeitrags.
Außerdem müssen Arbeitgeber:innrn mit zusätzlichen Kosten bei laufenden Engeltumwandlungserklärungen rechnen, bei denen früher die Sozialversicherungseinsparungen vom Unternehmen umgetrieben wurden und nun ab 2022 als Zulage genehmigt werden müssen. Im Falle, dass Arbeitgeber:innen bereits vertraglich festgelegte Zuschüsse gewähren, können Sie diese ab 2022 generell mit den gesetzlichen Zuschlägen verrechnen – solange noch keine Einsparungen getätigt wurden sowie die Kompensation durch Gehaltserhöhungen oder Bonuszuschlägen.
Erhöhung des Mindestlohns und der Ausbildungsvergütung
Im neuen Jahr steigen Mindestlohn und Ausbildungsvergütung. Als Teil eines vierstufigen Plans wird der Mindestlohn ab dem 1. Januar des neuen Jahres von 9,60 Euro auf 9,82 Euro angehoben. Im Juli folgt dann eine Anpassung auf 10,45 Euro pro Stunde.
Ebenso soll 2022 die Ausbildungsvergütung wie folgt ansteigen:
- Zweites Ausbildungsjahr → +18 %
- Drittes Ausbildungsjahr → + 35 %
- Viertes Ausbildungsjahr → + 40 %
Mehr zum Mindestlohn und zur Ausbildungsvergütung erfahren Sie in unserem Blogartikel zu den Thema.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab 2022 soll die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) den gelben Schein bzw. das Attest in Papierform ersetzen. Das Meldeverfahren bei Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen soll somit vereinfacht werden. Weniger Bürokratie und eine bessere Übersicht sind die Gründe hierfür.
Das Startdatum für das Pilotverfahren wurde auf den 1. Juli 2022 verschoben. Somit haben Vertragsärzte bis zum 30. Juli noch die Möglichkeit komplett auf die digitale Übermittlung von AU-Bescheinigungen an Krankenkassen umzurüsten. Die Meldepflicht und Bescheinigung beim Unternehmen im Krankheitsfall bleibt weiterhin bestehen.

Unternehmen dürfen Urlaub bei Kurzarbeit kürzen
Arbeitgeber:innen dürfen den Urlaub von Mitarbeiter:innen anteilig kürzen, wenn sie tageweise nicht zur Arbeit antreten können. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 30. November 2021.
Diese neue Regelung gilt bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht. Dadurch besteht für Arbeitnehmer:innen, die vorübergehend komplett ausgesetzt sind, kein anteiliger Anspruch auf Urlaub für die unbeschäftigten Zeiträume.
Wahlalter für Betriebsrat abgesenkt
Ab 2022 dürfen erstmalig auch Mitarbeiter:innen ab 16 Jahren ihre Stimme für den Betriebsrat abgeben. Um selbst für den Betriebsrat aufgestellt werden zu können, setzt sich aber weiterhin das Mindestalter von 18 Jahren durch.
Änderungen bei Minijobbern
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber:innen bei der Anmeldung von kurzfristigen Minijobbern erfassen, bei welcher Versicherung diese Angestellten krankenversichert sind.
Außerdem sollen Arbeitgeber:innen künftig auch mehr Informationen zu Minijobbern erhalten sowie ob der Angestellte weiteren kurzfristigen Beschäftigungen nachgeht oder in dem Kalenderjahr nachgegangen ist.
Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge steigt
Ab dem 1. Januar 2022 steigt die Freigrenze für den steuerfreien Sachlohn von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat. Des Weiteren können Arbeitgeber:innen ihren Angestellten ein kleines Extra in Form von Gutscheinen oder anderen Sachleistungen mitgeben, welche nicht versteuert werden müssen.
Ist die Lohnabrechnung per E-Mail erlaubt? Und was müssen Sie beachten? Das lesen Sie an anderer Stelle in unserem Blog.
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