Zeiterfassung: Pflicht ab wie viel Mitarbeitern?

Die Zeiterfassung ist Pflicht. Aber ab wieviel Mitarbeitern?

Die Zeiterfassung ist ein komplexes Thema. Besonders die Diskussion um die Pflicht beschäftigt viele Personalabteilungen. Sie fragen sich, ab wie vielen Mitarbeitern Sie die Arbeitszeiterfassung einführen müssen? Dieser Artikel gibt Ihnen Auskunft darüber.

Elektronische Zeiterfassung ist Pflicht – aber ab wie viel Mitarbeitern?

Bereits im Jahr 2019 hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Zeiterfassung beschäftigt und geurteilt, dass sie Pflicht ist. Viele kleinere Unternehmen hofften zu diesem Zeitpunkt bereits, dass sie es erst ab einer bestimmten Anzahl an Mitarbeiter:innen im Betrieb ist.

Doch schon zu diesem Zeitpunkt stand fest: Die Arbeitszeiterfassung ist grundsätzlich für alle Mitarbeiter:innen in Ihrem Unternehmen Pflicht.

Die korrekte Antwort auf die Frage, ab wann die Zeiterfassung Pflicht ist bzw. ab wie viel Mitarbeiter:innen, lautet also: ab dem ersten Arbeitnehmer bzw. der ersten Arbeitnehmerin.

Jedoch gibt es einige Ausnahmen an Mitarbeiter:innen, die zum jetzigen Stand keine Zeiterfassung durchführen müssen. Das liegt am Gerichtsurteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2022. So sind derzeit (noch) beispielsweise leitende Angestellte ausgeschlossen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht, aber welche Ausnahmen gibt es?.

Leitende Angestellte können eine Zeiterfassung durchführen. Es ist aber keine Pflicht für sie.
Leitende Angestellte können eine Zeiterfassung durchführen. Es ist aber keine Pflicht für sie. (Quelle: eclipse_images / Getty Images)

Das besagt die Pflicht für Arbeitgeber:innen

Die Zeiterfassung ist Pflicht, ab wie vielen Mitarbeiter:innen wissen Sie jetzt auch. Doch wie genau sieht diese Verpflichtung für Sie aus?

Laut Arbeitszeitgesetz und dem BAG-Urteil von 2022 sind Sie verpflichtet, den Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit pro Arbeitstag zu erfassen. Diese Pflicht soll dafür sorgen, dass Mitarbeiter:innen ihre Ruhepausen korrekt einhalten. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, dass Sie die Überstunden notieren und auch zeitnah abgelten.

Derzeit wird an einer Reform des Arbeitszeitgesetzes gearbeitet. Das Bundesarbeitsministerium hat eine Änderung vorgeschlagen. Hier heißt es, dass eine elektronische Arbeitszeiterfassung verpflichtend sein soll. Es sind aber auch Ausnahmen vorgesehen. Wie diese aussehen, ist noch unklar.

Mehr zu diesem Thema, weitere Informationen zur Pflicht und zu verschiedenen Zeiterfassungssystemen lesen Sie in unserem großen Ratgeber zur Arbeitszeiterfassung.

  • Arbeitnehmer:innen müssen stets die Möglichkeit haben, die erfassten Zeiteinträge einsehen zu können.
  • Als Arbeitgeber:in sind Sie in der Pflicht, zu überwachen, ob die Ruhepausen korrekt genommen wurden und ob die Arbeitszeiterfassung auch wirklich genutzt wird.
  • Nicht nur die Arbeitnehmer:innen können die Zeiterfassung für sich selbst übernehmen, auch eine dritte Person kann dafür zuständig werden, beispielsweise ein:e Vorgesetze:r. 
  • Die Zeiterfassungsanträge müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.
  • Sie oder Ihre Arbeitnehmer:innen dürfen die Zeiterfassung nicht manipulieren. Sie darf jedoch nachträglich geändert werden.

Führen Sie keine Zeiterfassung bei Ihnen im Unternehmen ein, müssen Sie grundsätzlich keine Strafe befürchten. Die Arbeitsschutzbehörden in Ihrem Bundesland können es jedoch anordnen. Widersetzen Sie sich dieser Anordnung, drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.

Spezialisiert auf New Work und die Digitalisierung der HR-Welt schreibe ich gern News und Tipps für alle Personaler:innen.

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